Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins 1895 / 1919 e.V. Lay

Im Vereinsregister ist unter der Nummer 1075 der Turn- und Sportverein Lay eingetragen. Da im Jahre 1945 durch besatzungsrechtliche Vorschriften das Turnen untersagt und die Bezeichnung Turnverein nicht mehr geführt werden durfte, wurde der Verein unter dem Namen Sportverein Lay fortgeführt. Die Mitgliederversammlung hat am 7. Mai 1949 beschlossen, dem Verein den Namen

Turn- und Sportverein 95/19 Lay e.V.

zu geben. Damit diese Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weibliche Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. Die Vereinssatzung erhält auf Grund des heutigen Beschlusses der Mitgliederversammlung folgende Fassung:

§ 1 Name, Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein 1895 / 1919 e.V. Lay, abgekürzt TSV Lay. Er ist Mitglied im Sportbund Rheinland e.V. und den einzelnen Spitzenfachverbänden der Sportarten, die im Verein betrieben werden, sowie im deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Der Sitz des Vereins ist Koblenz-Lay.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen.
 

§4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, den bis zu drei stellvertretenden Geschäftsführern, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern, dem/der Sprecher/in des Jugendrates, dem/den Ehrenvorsitzenden und dem Leiter des Bereiches Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Stellvertretern des Vorstandes.
(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Wählbar ist jedes Vereinsmitglied ab der gesetzlichen Volljährigkeit.
(6) Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Das Sitzungsprotokoll ist im Anschluss den Mitgliedern des Gesamtvorstandes in Kopie zur Verfügung zu stellen. Einwände gegen das Protokoll müssen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich bei dem Protokollführer oder dem Vorstand erfolgen.
(7) Der Jugendrat wird in einer gesondert einberufenen Sitzung von den Jugendlichen des Vereins gewählt. Die Mitglieder des Jugendrates müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Siebestimmen einen Sprecher/in, der/die an den Vorstandssitzungen teilnimmt und dort die Interessen der Jugendlichen vertritt. Er/sie ist im Vorstand stimmberechtigt, wenn er /sie das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist für sich allein berechtigt, den Verein zu vertreten und insbesondere gegenüber dem Registergericht zur alleinigen Bewirkung der erforderlichen Anmeldungen befugt.
(2) Die Verwaltung aller Angelegenheiten des Vereins obliegt dem in § 4 dieser Satzung genannten Vorstand, soweit Beschlussfassung nicht gemäß § 6 dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einberufen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagungsordnung durch Veröffentlichung in der TSV Info (Vereinszeitung), auf der TSV Homepage und durch Aushang.
(3) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung genannt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
(5) Auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
(6) Jährlich muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
(7) Der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfassung vorbehalten über:

  • Änderung der Satzung
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und der Stellvertreter
  • Entscheidung des Vorstandes, über den Ausschluss aus dem Verein (§7)
  • Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
  • Aufnahme von Darlehn, die 5.000 € übersteigen
  • Auflösung des Vereins

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(9) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 

§ 7 Besondere Maßnahmen

(1) Schuldhafte Verstöße gegen die Satzung oder gegen die Regeln des Sports oder sonstiges vereinsschädigendes Verhalten werden durch den Vorstand geahndet.
(2) Der Vorstand kann festlegen:

  • eine befristete Sperre
  • Wiedergutmachung des etwa angerichteten Schadens
  • Ausschluss aus dem Verein

(3) Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann der Betroffene binnen eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die endgültig entscheidet. Im Übrigen sind die Entscheidungen, vorbehaltlich der Nachprüfung im ordentlichen Rechtsweg, unanfechtbar.
(4) Wenn der Mitgliedsbeitrag über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht gezahlt wird, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit dieses Mitglied aus dem Verein ausschließen. Das betreffende Mitglied ist über den Beschluss schriftlich zu informieren.
 

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Sie prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal im Jahr vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.
 

§ 10 Verwendung von Gewinnen

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

§ 11 Verwaltungsausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind und /oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
 

§ 12 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an Ortsring Koblenz-Lay e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft am 8. April 2016